Mehrheitswahl - ist das beim vereinfachten Wahlverfahren nach §14a(5) ein Muss oder ein Kann?
Wir sind ein Betrieb mit ca. 90 Mitarbeitern ; es existiert bereits ein Betriebsrat; es soll nun für die Wahl im März 2006 nach Vorstellung des Wahlvorstands mit Zustimmung des AG das vereinfachte Wahlverfahren gemäß §14a (5) durchgeführt werden.
Bedeutet dies automatisch, dass es zur Mehrheitswahl(Personenwahl) kommt (§14(2)) oder - wenn mehrere Wahlvorschläge eingehen - entsteht dann doch eine Listenwahl (wie beim normalen Verfahren ?
Im vereinfachten Wahlverfahren wird auch bei mehreren gültigen Vorschlagslisten eine Mehrheitswahl durchgeführt - auch bei 5 zu wählenden BR-Mitgliedern.
Siehe dazu Handkommentar, Fitting 22. Auflage:
§ 14, Abschnitt IV, Rn. 35 und
§ 14a, Abschnitt VI, Rn 54