Erstellt am 11.01.2006 um 19:49 Uhr von packer
hi richard,
das BAG sagt ja:
Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind wahlberechtigt.
§§ 7, 5 Abs. 1 BetrVG verlangen keine bestimmte wöchentliche oder
monatliche Arbeitszeit.
BAG 30.10.1991 – 7 ABR 19/91
wenn geringfügig beschäftigte also wahlberechtigt sind, dann sind sie laut §9 BetrVG auch mitzuzählen.
siehe auch Fitting, 22. aufl. § 7 randziffer 24 (s. 260).
gruß,
packer
Erstellt am 11.01.2006 um 20:37 Uhr von Ramses II
Packer,
das stimmt so aber nur wenn diese AN regelmässig während des ganzen Jahres eingesetzt werden.
Handelt se sich hingegen um 400 Euro Kräfte die z.B. nur in besonders umsatzstarken Zeiten eingesetzt werden, sind sie möglicherweise nicht mitzuzählen.
Erstellt am 11.01.2006 um 22:27 Uhr von Akira
Hallo,
400 € Kräfte sind wahlberechtigt!
sie sind auch wählbar, wenn sie am Wahltag 6 Monate im Betrieb tätig sind lt.WO
Da gibt es kein möglicherweise !
Erstellt am 11.01.2006 um 22:32 Uhr von Ramses II
Akira,
erst lesen, dann nachdenken, dann poltern!
Erstellt am 11.01.2006 um 22:59 Uhr von Akira
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am (letzten) Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind § 7 ,5 BetrVG § 2WO
Wenn sie auf der Wählerliste stehen zählen die auch mit.
Erstellt am 11.01.2006 um 23:01 Uhr von Ramses II
Sind Dir im § 9 schon mal die Worte "in der Regel" aufgefallen?
Erstellt am 11.01.2006 um 23:24 Uhr von otto
Guten Abend Richard!
Sie haben zwei Fragen gestellt:
1. Sind "Mini-Jobber" (€ 400-Mitarbeiter) bei der BR-Wahl wahlberechtigt?
2. Zählen die "Mini-Jobber" mit, wenn der Wahlvorstand über die Größe des BR nach der Zahl der "regelmäßig beschäftigten Arbeitneher/innen" zu entscheiden hat.
Beide Fragen sind völlig unabhängig von einander.
Zu 1) Wahlberechtigt bei der BR-Wahl sind alle Arbeitnehmer, die am Tag der BR-Wahl volljährig sind und zum Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Status wie z.B. Vollzeit oder Teilzeit oder Mini-Jobber, befristet oder unbefristet usw. spielen überhaupt keine Rolle.
Zu 2) Auch hier spielt die Arbeitszeit keine Rolle. Jede/r Arbeitnehmer/in zählt. Es geht weniger um die Arbeitnehmer als um die Arbeitsplätze. Beispiel: Beschäftigt der Arbeitgeber Mitarbeiter nur zur Aushilfe - weniger als sechs Monate -, die später nicht mehr ersetzt werden sollen, sind diese keine "regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/innen" - und zählen deswegen bei der Festlegung der Mitgliederzahl des BR nicht mit. Umgekehrt: Beschäftigt z.B. der Arbeitgeber ständig 100 Mini-Jobber, zählen diese Arbeitnehmer/innen bei der Berechnung der BR-Größe mit, welbst wenn die Personen ständig wechseln.
Hoffentlich hilft Ihnen das weiter!
Gruß otto
Erstellt am 11.01.2006 um 23:34 Uhr von Akira