Erstellt am 30.12.2005 um 14:58 Uhr von Fayence
Hallo gesamtsituation,
für die schriftliche Stimmabgabe gilt, dass der Wahlumschlag geschlossen sowie eine unterschriebene vorgedruckte Erklärung in einem Freiumschlag abgegeben werden muss.
Dieser Freiumschlag darf nur unmittelbar vor bzw. nach Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung geöffnet werden.
Erstellt am 30.12.2005 um 14:58 Uhr von Merlin
Hallo,
Die Umschläge dürfen erst unmitelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung geöffnet werden (Paragraph 26 Wahlordung). Im Klartext also frühestens kurz vor Schliessung des Wahllokals bzw. normalerweise direkt im Anschluss.
Auch die Auszählung muss öffentlich erfolgen (sollte also auch an einem normalen Arbeitstag sein).
Gruß
Merlin
Erstellt am 02.01.2006 um 07:12 Uhr von Merlin I.
Die Umschläge, in denen das Kuvert mit dem Stimmzettel steckt, werden erst geöffnet, bevor die Urne geöffnet wird. Die Rückumschläge werden geöffnet, dann wird kontrolliert, ob der Briefwähler nicht schon bei der Wahl selber persönlich gewählt hat, dann kommt das geschlossene Kuvert mit dem Stimmzettel in die Urne. Erst danach wird die Urne geöffnet und mit der Auszählung begonnen.