Erstellt am 13.12.2005 um 19:45 Uhr von Kölner
Es "zieht" § 13 Abs. 3 BetrVG - Ihr habt damit quasi eine knapp fünfjährige Amtszeit!
Erstellt am 13.12.2005 um 21:21 Uhr von Ramses II
"Quasi eine KNAPP fünfjährige Amtszeit"?
Ist nicht eine GUT fünfjährige Amtszeit hier viel wahrscheinlicher (und auch dringendst anzuraten?)
Erstellt am 13.12.2005 um 22:11 Uhr von Heini
Da der BR zu Beginn (1. März) des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr bestanden hat, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Erstellt am 13.12.2005 um 22:15 Uhr von Ramses II
Heini, das hat Düsseldorfer doch bereits um 19:45 geschrieben.
Erstellt am 13.12.2005 um 23:16 Uhr von Kölner
Danke, Meister "Ramses II" - und verschone uns Kölner mit der bösen Stadt...