Erstellt am 13.12.2005 um 21:41 Uhr von Ramses II
Tja, dieser BR hätte damit als erste Amtshandlung einen BRV zu wählen und als zweite Amtshandlung Neuwahlen einzuleiten.
Erstellt am 13.12.2005 um 22:21 Uhr von Heini
Hier hilft der Blick ins BetrVG.
§ 13 Abs.2 Ziffer 2 u. 3 BetrVG wird wohl für euch zutreffen. Also, neu wählen.
§ 13 BetrVG Zeitpunkt der Betriebsratswahl
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um
fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher
Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder
gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt
beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Erstellt am 13.12.2005 um 22:47 Uhr von Ramses II
Erstellt am 14.12.2005 um 11:28 Uhr von aleuten
Vielen Dank für die Antworten, damit habt Ihr mir sehr geholfen. Grüsse, A.