betreff: betriebsratswahl 2006
wir haben eine vorschlagsliste zur wahl erstellt und haben auch schon genug stützunterschriften .
wir haben auf der vorschlagsliste einen listenvertreter sowie einen listenstellvertreter benannt zur sicherheit wenn einer mal nicht im werk ist wegen z.b. krankheit u.s.w.
in der wahlordnung § 6 ist aber nur die rede von einem listenvertreter .
frage:
ist die vorschlagsliste deshalb nun ungültig?
ich bin der meinung sie ist wenn alle anderen bestimmungen eingehalten wurden ist sie deshalb auch gültig