Erstellt am 06.12.2005 um 11:55 Uhr von merlin
Wenn er auf Weiterbeschäftigung geklagt hat, dann ja
Erstellt am 06.12.2005 um 19:32 Uhr von Heini
Gekündigte ArbN verlieren ihre Wählbarkeit zum Betriebsrat nach § 8 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der von ihnen geführten Kündigungsschutzprozesse nicht. Wegen der Kündigungsschutzklage bleibt die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der Schwebe.
Mit dem faktischen Ausscheiden aus dem Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist fehlt es an der tatsächlichen Eingliederung des ArbN in die betriebliche Organisation des ArbG. Dies führte allerdings nur zum Verlust des aktiven Wahlrechts. Das passive Wahlrecht bleibt aber wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage bestehen.
Es muss zwischen der Wählbarkeit nach § 8 BetrVG (passives Wahlrecht) und der Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG (aktives Wahlrecht) unterschieden werden:
1) Nach § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind wählbar alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
2) Wahlberechtigt nach § 7 BetrVG sind alle ArbN des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Unterscheidung folgt aus dem unterschiedlichen Schutzzweck der beiden Normen: Zum Zeitpunkt der Wahl muss feststehen, ob das aktive Wahlrecht des ArbN gegeben ist oder nicht. Die Beteiligung nicht wahlberechtigter ArbN kann nicht mehr korrigiert werden. Dagegen kann die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) in der Schwebe bleiben.
Diese Rechtsprechung ist nicht unumstritten, da sie im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes steht, nach dem nur Wahlberechtigte wählbar sind. Es handelt sich aber um eine konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, mit der der Schutz der Betriebsratswahl vor Behinderung oder Beeinflussung sowie die Gewährleistung betrieblicher Mitbestimmung gesichert werden soll.
Der Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass das Betriebsratsmitglied bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sein Amt nicht ausüben kann. Das Ersatzmitglied tritt gem. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorübergehend in das Amt ein. Stellt sich nach der Wahl die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, entfällt der Hinderungsgrund. Das gewählte Betriebsratsmitglied kann das Amt ausüben. Wird dagegen die Kündigungsschutzklage abgewiesen, erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 3 BetrVG. Das Ersatzmitglied rückt endgültig gem. § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG nach.
Erstellt am 07.12.2005 um 08:04 Uhr von nothelfer
Vielen Dank merlin,
vielen Dank heini,
ihr habt mir sehr geholfen.
Erstellt am 07.12.2005 um 08:46 Uhr von merlin
Laut BAG vom 14.05.97: "Wahlrecht des gekündigten Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist während des Kündigungsschutzverfahrens besteht, wenn und solange der AN weiterbeschäftigt wird