Erstellt am 27.11.2005 um 16:54 Uhr von Ramses II
Die Unterscheidung nach Arbeitern und Angestellten wurde scohn vor Jahren (8?) aus dem BetrVG gestrichen.
Wenn Ihr nach Gruppen wählt ist die Wahl ungültig!
Erstellt am 27.11.2005 um 21:46 Uhr von Kölner
Seit gut vier Jahren durch Wegfall von § 6 BetrVG....
Erstellt am 28.11.2005 um 15:44 Uhr von Thomas
Hallo heiko 64,
dass die Unterscheidung Arbeiter und Angestellte nicht mehr zulässig ist, haben zwei Kollegen bereits geantwortet. Um aber auf den eigentlichen Kern deiner Frage zu kommen:
Über die Aufnahme auf eine Wahlvorschlagsliste entscheidet nicht der BR oder der Wahlvorstand sondern allein die Kolleginnen und Kollegen, die auf dieser Liste kandidieren. Sie entscheiden auch, in welcher Reihenfolge die Kandidaten auf der Liste aufgeführt sind.
Wenn als da etwas verändert werden soll, müsste mit allen Kandidaten der Liste gesprochen werden, sofern die Liste noch nicht beim Wahlvorstand abgegeben worden ist. Aber Vorsicht: Wahlbeeinflussung (§ 119 Abs.1 Nr. 1 BetrVG).
Damit da bei Euch nichts anbrennt, sollte der Wahlvorstand dringend eine Schulung zur BR-Wahl besuchen. Die Kosten dazu muss der Arbeitgeber zahlen (wie auch die Kosten für eine eventuell erforderliche Wiederholung der Wahl).
Wir bei uns im Wahlvorstand haben gute Erfahrungen mit einem Wahlseminar der W.A.F. gemacht.
Gruß
Thomas
Erstellt am 28.11.2005 um 20:40 Uhr von Ramses II
"Über die Aufnahme auf eine Wahlvorschlagsliste entscheidet nicht der BR oder der Wahlvorstand sondern allein die Kolleginnen und Kollegen, die auf dieser Liste kandidieren."
Das ist falsch! Über die Aufstellung der Liste entscheiden nicht die Kandidaten sondern die Unterstützer der Liste.
"Wenn als da etwas verändert werden soll, müsste mit allen Kandidaten der Liste gesprochen werden, ..."
Auch das ist falsch! Es sind auch hier wieder die Unterstützer der Liste die zustimmen müssen.
"Wir bei uns im Wahlvorstand haben gute Erfahrungen mit einem Wahlseminar der W.A.F. gemacht."
Hmmm. Was sagt uns das jetzt?