Erstellt am 12.11.2005 um 17:08 Uhr von Devil
Hi "Looser",
was die Nichtanrechnung der Praktikumszeit betrifft, so bin ich mir da auch nicht absolut sicher.
Wenn aber zu den Wahlberechtigten (18.Lebensj. vollendet) auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Anlernlinge, Umschüler, Volontäre, Praktikanten gehören, dann sind sie nach meinem Verständnis auch wählbar.
Denn unter § 8 Abs. 1 BetrVG steht u.a.:
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
Die AN-Eigenschaft im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne und damit auch die Wahlberechtigung kann unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsvertrages gegeben sein.
Somit hehörst du zum Zeitpunkt der Wahl, dem Betrieb schon 7,5 Monate an!
Das beste ist, wenn du dich an die örtliche Gewerkschaft wendest, um den Sachverhalt schnellstens zu klären.
Viel Erfolg!