Hallo Vollmond.
Danke für die präziesen Antworten. Heute nun hoffentlich die letzte Frage: Laut § 19 BetrVg ist der Wahlvorstand verpflichtet, wesentliche Mängel, z.B. über die Wahlordnung zu beseitigen. Muß ich als Wähler den Wahlvorstand auf diese Mängel aufmerksam machen oder muß dieser von allein darauf kommen und die Mängel beseitigen?
Gruß Günther