Erstellt am 28.07.2005 um 17:24 Uhr von BMW
Hallo
§ 13 BetrVG - III. Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums
1. Veränderung der Belegschaftsstärke
7 Die für eine Neuwahl des BR erforderliche Veränderung der Beschäftigtenzahl muss am Stichtag, also 24 Monate nach dem Tag der Wahl des BR, gegeben sein. Frühere oder spätere Veränderungen sind unbeachtlich. Hat sich die Wahl über mehrere Tage hingezogen, ist vom letzten Wahltag auszugehen. Auf den Wahltag kommt es auch dann an, wenn das Amt des BR erst später begonnen hat, weil der bisherige BR noch im Amt war. Für die Fristberechnung gelten § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB . Der (letzte) Wahltag wird danach nicht mitgerechnet. Die Frist läuft mit dem Tag ab, der seiner Zahl nach dem Wahltag entspricht. Hat somit die Wahl am 31. März stattgefunden, läuft die Frist mit dem 31. März des übernächsten Jahres ab. Der maßgebende Stichtag ist der 1. April.
8 Es muss ein Ansteigen oder Sinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten AN um wenigstens die Hälfte erfolgt sein, mindestens aber um 50. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen (FKHES, Rn. 29). Hat z. B. die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN am Wahltag 98 betragen und ist am Stichtag eine Erhöhung um 49 auf insgesamt 147 AN festzustellen, kommt es gleichwohl nicht zur Neuwahl, weil nicht mindestens 50 AN erreicht werden.
Erstellt am 28.07.2005 um 20:25 Uhr von otto
Hallo hmurka!
Ihr Hinweis auf die "übriggebliebenen" Betriebsräte macht mich stutzig. Haben Sie noch ein vollständig besetztes Gremium oder sind z.B. von ursprünglich sieben "notwendigen" BR-Mitgliedern nur noch fünf vorhanden?
§ 13 Abs. 2 BetrVG ist eine zwingende Vorschrift. Liegt einer der dort genannten Fälle vor, muß (!) eine vorgezogene Neuwahl stattfinden. Der bestehende Betriebsrat hat nur eine Art Restmandat.
Ein möglicher Verkauf der Firma hat darauf keinen Einfluß.
Gruß otto