Erstellt am 07.03.2018 um 09:58 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 07.03.2018 um 10:01 Uhr von Elsie
Ach, danke, hatte mich vertippt. Werktage und A-Tage sind ja dasselbe.
Drei Tage hatte ich auch so interpretiert, da in den Wahlhilfen nur dann von "Arbeitstagen" die Rede ist, wenn das eine Rolle spielt.
Aber jetzt bin ich sicher, merci nochmal!
Erstellt am 07.03.2018 um 10:08 Uhr von hansimglueck
zu bedenken wäre noch § 193 BGB: Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.