Wählerliste erstellen: So geht's

Autor: Markus Krebs

Die Wählerliste ist eine Aufstellung aller wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb.

Für eine erfolgreiche Betriebsratswahl ist eine fehlerfreie Wählerliste von großer Bedeutung. Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung (WO) steht das aktive und passive Wahlrecht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind.

Mit anderen Worten: Erst wenn ich als Arbeitnehmer formal in die Wählerliste aufgenommen wurde, kann ich mein aktives und passives Wahlrecht ausüben.

Erfahren Sie in diesem Artikel, was Sie zur Wählerliste unbedingt wissen müssen.

Welche Bedeutung hat die Wählerliste?

Wer ist in die Wählerliste aufzunehmen?

Die Antwort ist gleichermaßen einfach wie umfangreich: In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WO in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vorname und Geburtsdatum des Betriebs aufzunehmen.

Da § 2 Abs. 1 Satz 2 WO eine bloße Sollvorschrift ist, führt ein Verstoß für sich genommen nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl. Es muss allerdings gewährleistet werden, dass die einzelnen Arbeitnehmer sicher identifiziert werden können.

Neu ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WO, dass die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WO nicht passiv Wahlberechtigten in der Wählerliste auszuweisen sind.

Welche Arbeitnehmer wahlberechtigt und welche wählbar sind, lesen Sie hier!
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Wichtig: Der Wahlvorstand hat die Wahlberechtigten getrennt nach Geschlechtern in der Wählerliste aufzustellen,
§ 2 Absatz 1 Satz 1 WO.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, die der Wahlvorstand zur Erstellung der Wählerliste benötigt. Sollte der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist im Bedarfsfall durch eine gerichtliche Entscheidung, ggf. auch durch eine einstweilige Verfügung dies sicherzustellen.

Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand insbesondere bei der Abgrenzung der leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 WO). Die nicht passiv Wahlberechtigten Leiharbeitnehmer sind in der Wählerliste auszuweisen.

Tipp: Lassen Sie Ihren Arbeitgeber nicht vorfiltern, welche Arbeitnehmer wahlberechtigt sind und welche nicht. Hier entstehen oft (meist aus Unwissenheit) Missverständnisse, die zu fehlerhaften Listen führen. Lassen Sie sich die erforderlichen Informationen komplett geben und prüfen Sie dann das Wahlrecht jedes einzelnen Arbeitnehmers.

Bekanntmachung der Wählerliste und der Wahlordnung

Bekanntmachung der Wählerliste und Wahlordnung | Betriebsratswahl 2022 | Schritt 5

Der Wahlvorstand muss die Wählerliste und die Wahlordnung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WO öffentlich auslegen oder aushängen. Jeder Wahlberechtigte muss ohne besonderen Aufwand von seinem Einsichtsrecht in die Wählerliste Gebrauch machen können. Auch können Wählerlisten z.B. im Intranet veröffentlicht werden, sofern jeder Mitarbeiter Zugriff hat und ausschließlich der Wahlvorstand Änderungen an der Wählerliste vornehmen kann. Wichtig ist, dass alle Arbeitnehmer Kenntnis von der Wählerliste nehmen können (§ 2 Abs. 4 Satz 3 WO). Der Ausdruck, der an geeigneter Stelle im Betrieb ausgehängt oder ausgelegt wird, soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten (§ 2 Abs. 4 WO).

Aushang der neuen Wahlordnung als PDF

Einspruch gegen die Wählerliste

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste | Betriebsratswahl 2022 | Schritt 6

Jeder Arbeitnehmer des Betriebs kann gegen die Wählerliste Einspruch einlegen, wenn er meint, dass die Liste fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber hat kein Einspruchsrecht. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können im normalen Wahlverfahren rechtswirksam nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden.

Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 121 BGB) über den Einspruch durch Beschluss und darf also nicht zunächst den Ablauf der Einspruchsfrist abwarten oder mehrere Einsprüche „sammeln“, bevor er über diese entscheidet. Er teilt dem Einspruch einlegenden Arbeitnehmer seine Entscheidung unverzüglich jedoch spätestens am (ersten) Tag vor dem Beginn der Wahl schriftlich mit (§ 4 Abs. 2 WO).

Hält der Wahlvorstand den Einspruch für begründet, muss er die Wählerliste entsprechend berichtigen. Zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste und dem ersten Tag der Wahl kann es zu Einstellungen oder Kündigungen kommen. Auch kann jemand das 16. bzw. 18. Lebensjahr vollenden. Der Wahlvorstand muss deshalb die Wählerliste evtl. laufend berichtigen und ergänzen, ggfs. sogar noch am Wahltag bis zum Abschluss der Stimmabgabe.

Die Veränderung der Wählerliste hat keinen Einfluss auf die bereits ermittelte Verteilung der Sitze (§ 15 Abs. 2 BetrVG) im Betriebsrat und dessen Mitgliederzahl.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangene Einsprüche muss der Wahlvorstand zurückweisen.

Wer darf gegen die Wählerliste Einspruch erheben?

Autor

Markus Krebs

Rechtsanwalt Markus Krebs hat nach seiner Ausbildung als Industriekaufmann und nach seinem Jurastudium bei den führenden national und international aufgestellten Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften (bei den sog. Big Four) in Frankfurt am Main gearbeitet. Im …

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