Erstellt am 23.09.2016 um 23:24 Uhr von ChristianPfalz
Für Kleinbetriebe bis 50 Wahlberechtigte schreibt das Gesetz in § 14a BetrVG das „Vereinfachte Wahlverfahren" vor. Auch bei Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber vom normalen Wahlverfahren abrücken und die Anwendung dieses „vereinfachten Wahlverfahrens" vereinbaren. Wenn man schon die Auswahl hat, dann erscheint es verlockend, die „vereinfachte" Variante dem „normalen" Wahlverfahren" vorzuziehen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein Vergleich zwischen beiden Verfahrensarten zeigt.
Notwendige Verfahrensschritte
In beiden Verfahren sind genau dieselben Verfahrensschritte vorgesehen:
Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat,
Erstellung von Wahlausschreiben und Wählerliste durch den Wahlvorstand,
Kandidatenvorschläge samt Stützunterschriften durch die Arbeitnehmer,
Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
Vorbereitung von persönlicher Stimmabgabe und Briefwahl,
Stimmauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses,
Wahlniederschrift und Bekanntmachung des Wahlergebnisses sowie
Einberufung zur konstituierenden Sitzung.
Insofern ist von einer Vereinfachung erst einmal nichts zu erkennen. Die entsprechende Bezeichnung von § 14a BetrVG ist in dieser Hinsicht eher irreführend.
Unterschiedliche Fristen
Deutliche Unterschiede zeigen die Verfahrensarten erst dort, wo es um die Fristen geht: Beim „vereinfachten" Wahlverfahren kann und muss vieles sehr viel schneller passieren. „Schneller" heißt aber nicht in jedem Fall auch „einfacher"
Man kann alleine als Einzelkandidat antreten. Oder man kann sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Ob also nur ein einziger Name oder mehrere Namen auf dem Zettel stehen ist egal: Solange ein einheitliches Dokument eingereicht wird, liegt auch nur ein einheitlicher Wahlvorschlag vor (besteht ein Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese zusammen getackert werden). Dies spielt eine Rolle, denn gewissen Formanforderungen (z.B. die „Stützunterschriften", siehe unten) sind nur pro Wahlvorschlag gefordert, und nicht pro einzelnem Kandidat
Ich habe bis jetzt noch nie eine Wahl erlebt, beidem alles 100%ig gepasst hat.
Man kann noch so sorgfältig sein.
Viel Erfolg
Erstellt am 24.09.2016 um 01:43 Uhr von MartinDraR
Hallo und vielen Dank für die Antwort. Wir haben im Wahlvorstand tatsächlich den Eindruck gewonnen dass das "vereinfachte" Wahlverfahren wenig von "einfach" hat :D.
Wenn ich das jetzt aber richtig verstanden habe, würde das bedeuten das bei 5 getrennten Wahlvorschlägen sich jeder 3 Stützunterschriften von verschiedenen Mitarbeitern holen muss, also insgesamt 15 Stützunterschriften geleistet werden müssen.
Wenn Sie sich hingegen auf einen Wahlvorschlag schreiben lassen brauchen Sie insgesamt nur 3 Stützunterschriften. Ist das tatsächlich richtig so?
Erstellt am 24.09.2016 um 08:36 Uhr von gironimo