Erstellt am 23.05.2016 um 11:52 Uhr von Zappelmann
Es sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Denkt mal über das Wort unverzüglich nach!
Ich finde auch nirgends die Empfehlung, etwas zu strecken. Wie auch und wozu?
Erstellt am 23.05.2016 um 12:17 Uhr von Challenger
Tach auch,
nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Pflicht, die Betriebsratswahl
unverzüglich einzuleiten und durchzuführen.
Die Idee, daß Ding zu strecken, ist grundsätzlich nicht schlecht. Denn wie und
insbesondere wann der WV seine Verpflichtungen umsetzt, habt Ihr als BR nur
indirekten Einfluß drauf. Der WV ist ein eigenständiges Gremium, daß nicht
unter die Weisungsbefugnis des BR fällt. Insbesondere kann ein einmal durch
den BR gewählter/bestellter WV nicht mehr abberufen werden. Allerdings kann
der WV auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern durch
das Arbeitsgericht abgesetzt werden. Vergleich : §18 Abs.1 BetrVG.
Jedenfalls bleibt Ihr so lange im Amt, bis der neue BR gewählt ist. Dem Arbeit-
geber selbst dürfte Euere Idee aus Kostengründen nicht unsympathisch sein.
Ob dies allerdings empfehlenswert ist, habe ich meine Zweifel. Denn immerhin
handelt es sich um einen Zeitraum von nicht weniger als zehn Monate.
Erstellt am 23.05.2016 um 13:29 Uhr von Zappelmann
Räusper ...
Hier geht es nicht darum, was da irgendein Wahlvorstand macht, sondern um die Einleitung der Wahl durch den Betriebsrat.
Und da finde ich NICHTS, was eine Verzögerung rechtfertigen dürfte.l
Erstellt am 23.05.2016 um 14:02 Uhr von gironimo
Ich würde da auch nichts verzögern. Bestenfalls kann der WV ja Zeit für Schulungen in Anspruch nehmen - aber bis nächstes Jahr ....
Erstellt am 23.05.2016 um 14:32 Uhr von brberlin
Danke für eure Antworten! Das habe ich erhofft.
Erstellt am 23.05.2016 um 17:28 Uhr von Challenger
@ Zappelmann
Der Wahlvorstand leitet die Wahl ein; NICHT der Betriebsrat.